Das deutsche Erneuerbare-Energien–Gesetz (EEG) regelt die Einspeisung von Solarstrom ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Die höhere Einspeisevergütung gibt es für Dachanlagen. Leider sind Solarcarports nicht explizit im EEG behandelt, sodass die Clearingstelle bemüht werden mußte, um deren Einstufung als Dachanlage oder Freilandanlage zu klären.
Ergebnis: Solarcarports sind als Dachanlagen zu vergüten.
BEGRÜNDUNG
Im Sinne des EEG sind Solarcarports also Nichtwohngebäude mit einer PV Anlage. Strittig ist, ob der Solarcarport vorrangig für die Stromerzeugung oder vorrangig für den Schutz von Menschen und Autos dient. Diese Frage kann steuerrechtlich eine erhebliche Auswirkung auf die Abschreibung haben und damit auf die Rendite der Investition.
SONDERSITUATION
Der Solarcarport ist als Freiflächenanlage anzusehen, wenn dieser im Außenbereich nach §35 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt wird d.h. außerhalb bebauter Ortschaften. Dies könnte zum Bespiel bei Supermärkten in Ortsrandlagen kritisch werden.
Unsere Meinung bei Sopago ist….
1. Gesetze und Verordnungen (EEG, Steuer, Baurecht) müßen ergänzt werden um die neue Kategorie Solarcarports. Dies erleichtert den unterschiedlichen Fachdisziplinen die Beurteilung und führt zu beschleunigten Baugenehmigungen und vermeidet die uneinheitliche Umsetzung bei der dringend notwendigen Energiewende.
2. Weiterhin sind wir der Meinung, dass Solarcarports mit Ladeinfrastruktur eine höhere Einspeisevergütung erhalten sollten als Dachanlagen, da Solarcarports mit intelligenter Ladeinfrastruktur den Strom dort verbrauchen wo er produziert wird und somit die Mobilitätswende ohne Belastung des Stromnetz unterstützt.