Für Photovoltaik im Gewerbe ändert sich 2027 mehr als in den Jahren davor. Das Fördersystem wird umgebaut, die Netzentgelte werden reformiert und für Anlagen ab 100 Kilowatt kommt ein neues Vergütungsinstrument.
Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich beschlossen ist, was sich noch im Verfahren befindet und was das für ein geplantes Projekt bedeutet. Stand der Angaben: Oktober 2026.
Kernaussage: Die EEG-Novelle ist ein Regierungsentwurf, noch kein geltendes Recht. Geplant ist, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen zu beenden und für Anlagen ab 100 Kilowatt einen zweiseitigen Differenzvertrag einzuführen. Für Gewerbebetriebe verschiebt sich das Gewicht damit weiter weg von der Einspeisung und hin zum Eigenverbrauch.
Warum ausgerechnet 2027
Der Zeitpunkt ist kein Zufall, sondern ergibt sich aus zwei Vorgaben aus Brüssel.
Erstens läuft die beihilferechtliche Genehmigung des geltenden EEG Ende 2026 aus. Ohne eine Neuregelung fehlt der Förderung ab 2027 die europarechtliche Grundlage. Zweitens verlangt die EU-Verordnung zum Strommarktdesign, dass neue Förderung über zweiseitige Differenzverträge abgewickelt wird. Beides zusammen macht eine Reform unausweichlich, unabhängig von der politischen Debatte darüber.
Stand des Verfahrens
Wichtig vorab, weil im Markt viel durcheinandergeht: Die Novelle ist beschlossen worden, aber nur als Regierungsentwurf. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige EEG vollständig weiter. Im parlamentarischen Verfahren können sich Beträge, Fristen und Schwellenwerte noch ändern.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 29.07.2026 | Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf |
| 14.08.2026 | Eingang beim Bundesrat als Drucksache 470/26 |
| 24.09.2026 | Erste Beratung im Bundestag |
| 25.09.2026 | Stellungnahme des Bundesrats |
| 31.12.2026 | Beihilferechtliche Genehmigung des geltenden EEG läuft aus |
| offen | Verabschiedung und beihilferechtliche Genehmigung der Novelle |
Was für gewerbliche Anlagen geplant ist
Für Betriebe mit größeren Anlagen stehen drei Punkte im Vordergrund.
Differenzvertrag ab 100 Kilowatt
Der Entwurf sieht für geförderte Anlagen ab 100 Kilowatt einen Refinanzierungsbeitrag vor. Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert, muss ein Teil der Mehrerlöse abgeführt werden. Damit wird die bisherige Marktprämie um Elemente eines zweiseitigen Differenzvertrags ergänzt.
Praktisch heißt das: Die Absicherung nach unten bleibt, die Chance auf hohe Zusatzerlöse bei starken Börsenpreisen wird gedeckelt. Für die Kalkulation eines Solarparkplatzes ist das eher stabilisierend als belastend, weil ohnehin selten mit Mehrerlösen gerechnet wird. Wie die Vermarktung grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Direktvermarktung.
Ende der festen Einspeisevergütung
Für Neuanlagen soll die feste Vergütung entfallen. Vorgesehen ist kein ersatzloser Wegfall, sondern ein einheitlicher anzulegender Wert, im Entwurf mit 6,2 Cent je Kilowattstunde beziffert. Für größere gewerbliche Anlagen ändert sich dadurch weniger als für Eigenheime, weil sie wegen der 100-Kilowatt-Grenze ohnehin bereits direkt vermarkten müssen.
Messtechnik
Der Entwurf senkt die Schwelle für intelligente Messtechnik deutlich ab. Bei gewerblichen Anlagen ist das in der Regel ohnehin erfüllt, weil dort mit registrierender Leistungsmessung abgerechnet wird.
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Bestandsschutz und der ehrliche Blick auf den Zeitplan
Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, behalten den bei Inbetriebnahme geltenden Förderrahmen über die gesamte Laufzeit. Das Ministerium hat das ausdrücklich klargestellt, und auch wer bereits einspeist, muss sich keine Sorgen machen.
Was wir Ihnen nicht erzählen: dass Sie jetzt schnell noch 2026 fertig werden müssten. Eine Parkplatzüberdachung braucht Statik, Bauantrag, Genehmigung und Netzanschluss. Wer heute anfragt, nimmt die Anlage realistisch nicht mehr in diesem Jahr in Betrieb. Die Frist ist relevant für Projekte, die bereits laufen, nicht als Verkaufsargument für neue.
Für ein Projekt, das jetzt beginnt, ist die sinnvolle Annahme deshalb das neue Regime. Die gute Nachricht: Die Wirtschaftlichkeit eines Solarparkplatzes hängt ohnehin überwiegend am Eigenverbrauch, nicht an der Einspeisevergütung. Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zu über 30 Cent, während für die Einspeisung ein Bruchteil davon erlöst wird. Diese Grundrechnung ändert die Novelle nicht, sie verstärkt sie sogar.
Was sich daneben noch bewegt
Netzentgelte
Die Bundesnetzagentur reformiert die Netzentgeltsystematik. Nach dem aktuellen Stand soll die Bandlastregelung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV mittelfristig entfallen, während die atypische Netznutzung nach Satz 1 bestehen bleibt. Wer Einsparungen über individuelle Netzentgelte einplant, sollte die Entwicklung verfolgen. Hintergründe im Ratgeber zu Lastmanagement und Lastspitzen.
PV-Pflicht in den Ländern
Unabhängig vom Bundesrecht entwickeln die Länder ihre Vorgaben für Parkplätze weiter. Die Schwellen unterscheiden sich erheblich, von 25 Stellplätzen in Niedersachsen bis zu deutlich höheren Werten anderswo. Den aktuellen Stand für Ihren Standort finden Sie auf unserer PV-Pflicht-Übersicht.
Batteriespeicher
Die EU-Batterieverordnung greift in Stufen weiter, unter anderem bei Rücknahmepflichten für Industrie- und Großspeicherbatterien. Wer einen Speicher plant, sollte die Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer vertraglich klären. Mehr dazu im Ratgeber zum Batteriespeicher fürs Gewerbe.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Laufende Projekte prüfen. Ist eine Inbetriebnahme bis Jahresende noch erreichbar, lohnt der Blick auf den Zeitplan. Entscheidend sind Netzanschluss und Zählersetzung, nicht der Baufortschritt.
- Neue Projekte auf den Eigenverbrauch rechnen. Die Einspeisung war schon bisher der kleinere Hebel. Wer so kalkuliert, ist von der Reform kaum betroffen.
- Lastgang besorgen. Ohne Viertelstundenwerte lässt sich weder der Eigenverbrauchsanteil noch der Nutzen eines Speichers seriös berechnen.
- Netzanschluss früh angehen. Er ist in vielen Projekten der zeitkritische Pfad, unabhängig von der Förderlage.
- Keine Entscheidung allein auf Fördererwartungen stützen. Solange das Verfahren läuft, sind Beträge und Fristen nicht gesichert.
Stand dieses Beitrags: Oktober 2026. Er beschreibt ein laufendes Gesetzgebungsverfahren und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung dar. Genannte Beträge, Fristen und Schwellenwerte stammen aus dem Regierungsentwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nein. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat befassen sich damit, zusätzlich ist eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nötig. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige EEG.
Nein. Bestandsanlagen behalten den bei Inbetriebnahme geltenden Förderrahmen für die gesamte Laufzeit. Das gilt auch für Anlagen, die noch bis Ende 2026 in Betrieb gehen. Die neuen Regeln sollen ausschließlich für Neuanlagen greifen.
Er wirkt in beide Richtungen. Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, wird aufgestockt. Liegt er darüber, muss ein Teil der Mehrerlöse abgeführt werden. Der Entwurf sieht das für geförderte Anlagen ab 100 Kilowatt vor.
Bei einem neu beginnenden Projekt ist das unrealistisch. Statik, Bauantrag, Genehmigung und Netzanschluss brauchen Monate, und maßgeblich ist die tatsächliche Inbetriebnahme. Relevant ist die Frist für Projekte, die sich bereits in der Umsetzung befinden.
Die Wirtschaftlichkeit hängt überwiegend am Eigenverbrauch, nicht an der Einspeisevergütung. Bei Gewerbebetrieben liegt der Eigenverbrauchsanteil typischerweise zwischen 60 und 80 Prozent, weil tagsüber produziert und tagsüber erzeugt wird. Die Reform verschiebt das Gewicht weiter in diese Richtung.
Die 100-Kilowatt-Grenze bestand schon vor dem Entwurf und wurde zuletzt nicht angetastet. Neu ist, dass oberhalb dieser Grenze künftig auch Mehrerlöse abgeschöpft werden sollen. Details im Ratgeber zur Direktvermarktung.
Die Bundesnetzagentur reformiert die Systematik. Nach dem derzeitigen Stand soll die Bandlastregelung für sehr große Verbraucher mittelfristig entfallen, die atypische Netznutzung dagegen bestehen bleiben. Eine Investitionsentscheidung sollte nicht allein auf diesen Entlastungen beruhen.
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