Die Direktvermarktung Photovoltaik ist für Anlagen über 100 Kilowatt Pflicht. Für Betreiber eines Solarparkplatzes ist das keine Randnotiz: Die Schwelle liegt ziemlich genau dort, wo eine Parkplatzüberdachung wirtschaftlich wird.
Dieser Beitrag erklärt, ab wann die Pflicht greift, wie das Marktprämienmodell funktioniert, welche drei Vermarktungswege es gibt und welche Pflichten damit verbunden sind. Und er räumt mit der verbreiteten Sorge auf, Direktvermarktung würde den Eigenverbrauch betreffen.
Kernaussage: Über 100 kW installierter Leistung muss der eingespeiste Strom über einen Direktvermarkter verkauft werden. Der Eigenverbrauch bleibt davon unberührt. Das Marktprämienmodell sichert die Erlöse nach unten ab, der Aufwand ist heute Routine. Wer keinen Direktvermarkter beauftragt, fällt in die deutlich schlechtere Ausfallvergütung.
Ab wann die Direktvermarktung Pflicht ist
Maßgeblich ist § 21 EEG. Neuanlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung müssen ihren eingespeisten Strom direkt vermarkten. Eine feste Einspeisevergütung vom Netzbetreiber gibt es für sie nicht.
Die Grenze ist in zwei Schritten entstanden. Mit dem EEG 2014 galt die Pflicht zunächst für Neuanlagen über 500 Kilowatt ab dem 1. August 2014, seit der folgenden Reform liegt sie bei 100 Kilowatt. Bestandsanlagen folgen dem Recht, das zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme galt.
Bezugsgröße ist die installierte Leistung der Anlage, nicht die eingespeiste Menge. Auch eine Anlage mit sehr hohem Eigenverbrauch fällt formal unter die Pflicht, sobald sie die Grenze überschreitet und überhaupt einspeist.

Was das für einen Solarparkplatz bedeutet
Ein PKW-Stellplatz trägt je nach Ausführung 2,5 bis 3,5 Kilowatt Peak. Daraus ergibt sich eine einfache Faustregel: Ab etwa 30 überdachten Stellplätzen ist die 100-Kilowatt-Grenze erreicht. So sind die Regeln bei einer Direktvermarktung Photovoltaik.
Das ist bemerkenswert, weil eine Parkplatzüberdachung etwa in derselben Größenordnung wirtschaftlich wird. Praktisch heißt das: Nahezu jedes gewerbliche Projekt dieser Art fällt unter die Direktvermarktungspflicht. Bei LKW-Stellplätzen mit 8 bis 12 Kilowatt Peak je Platz ist die Grenze schon nach rund zehn Plätzen überschritten.
| Projekt | Leistung | Direktvermarktung |
|---|---|---|
| ca. 24 PKW-Stellplätze | rund 73 kWp | freiwillig möglich |
| ca. 36 PKW-Stellplätze | rund 164 kWp | Pflicht |
| ca. 54 PKW-Stellplätze | rund 219 kWp | Pflicht |
| ca. 188 PKW-Stellplätze | rund 501 kWp | Pflicht |
Die Werte stammen aus realisierten SOPAGO-Projekten und zeigen, wie schnell die Schwelle erreicht ist. Eine Übersicht finden Sie unter Referenzen.
Die häufigste Fehlannahme: Direktvermarktung betrifft nur den Strom, den Sie ins Netz einspeisen. Der Eigenverbrauch läuft weiter wie bisher. Bei einem Industriebetrieb mit 60 bis 80 Prozent Eigenverbrauchsanteil geht es also um den kleineren Teil der erzeugten Menge.
So funktioniert die Marktprämie
Das Marktprämienmodell ist der Regelfall. Eine Direktvermarktung Photovoltaik verkauft Ihren Strom an der Börse, Sie erhalten den dort erzielten Erlös. Weil der Börsenpreis schwankt und im Mittel unter dem früheren Vergütungssatz liegt, kommt eine staatliche Marktprämie hinzu.
Die Rechnung dahinter ist simpel: Die Marktprämie entspricht dem anzulegenden Wert abzüglich des Marktwerts Solar. Der anzulegende Wert ist der für Ihre Anlage festgelegte Fördersatz. Steigt der Börsenpreis, sinkt die Prämie. Fällt er, steigt sie.
Für Sie als Betreiber wirkt der anzulegende Wert damit als Untergrenze. Sie erhalten mindestens diesen Betrag, bei hohen Börsenpreisen auch mehr. Das macht die Erlösseite planbar, obwohl der Strom am Markt verkauft wird. Zur Einordnung: Der Marktwert Solar lag im Jahresmittel 2025 bei etwa 4,5 Cent je Kilowattstunde, mit deutlichen saisonalen Schwankungen.
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Drei Wege der Vermarktung
| Modell | Prinzip | Für wen |
|---|---|---|
| Geförderte Direktvermarktung Photovoltaik | Börsenerlös plus Marktprämie, anzulegender Wert als Untergrenze | Der Regelfall für gewerbliche Anlagen |
| Sonstige Direktvermarktung | Freier Verkauf am Strommarkt ohne EEG-Aufstockung | Wenn auf die Förderung verzichtet wird |
| PPA | Langfristiger Liefervertrag zu fest vereinbartem Preis | Große Anlagen, Verzicht auf EEG-Vergütung |
Für eine Parkplatzüberdachung im üblichen Größenbereich ist die geförderte Direktvermarktung fast immer der richtige Weg. Ein PPA lohnt sich erst bei deutlich größeren Anlagen und setzt voraus, dass ein Abnehmer über viele Jahre feste Mengen abnimmt.
Pflichten, Kosten und Stolperstellen
Fernsteuerbarkeit
Wer direkt vermarktet, muss die Anlage fernsteuerbar machen. Der Direktvermarkter braucht die Möglichkeit, die Einspeiseleistung abzurufen und bei Bedarf zu reduzieren. Netzbetreiber sind verpflichtet, Verstöße gegen diese Pflicht zu melden. Die Technik sollte deshalb rechtzeitig vor der Inbetriebnahme installiert sein, sonst drohen Abzüge. In diesem Fall macht eine Direktvermarktung Photovoltaik Sinn.
Ausfallvergütung
Ist für eine Anlage über 100 Kilowatt kein Direktvermarkter beauftragt, erhält der Betreiber die sogenannte Ausfallvergütung. Sie ist als Notlösung gedacht und liegt deutlich unter dem, was über die Marktprämie erreichbar wäre. Wer sie dauerhaft bezieht, verschenkt Geld.
Kosten der Direktvermarktung Photovoltaik
Der Dienstleister behält eine Vermarktungsgebühr ein, üblicherweise im Bereich von Bruchteilen eines Cents je Kilowattstunde. Gemessen am Erlös ist das überschaubar. Wichtiger als der reine Preis sind Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und die Frage, wer die Kosten der Fernsteuertechnik trägt. Hier hatte EnBW einen Rechner erstellt: Direktvermarketung Photovoltaik Rechner
Negative Börsenpreise
Für Neuanlagen entfällt die Förderung in Stunden mit negativen Börsenpreisen. Im Gegenzug verlängert sich die Förderdauer um die betroffenen Zeiträume. Praktisch betrifft das vor allem sonnige Mittagsstunden im Frühjahr und Sommer. Für Betriebe mit hohem Eigenverbrauch fällt der Effekt geringer aus, weil in genau diesen Stunden ein großer Teil des Stroms im Haus bleibt.
Was sich gerade ändert
Das Fördersystem ist in Bewegung. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung befand sich eine EEG-Novelle im Gesetzgebungsverfahren, die die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen beenden und für Anlagen ab 100 Kilowatt einen zweiseitigen Differenzvertrag einführen soll. Dieser würde die Marktprämie ergänzen, nicht ersetzen.
Für ein laufendes Projekt heißt das vor allem: Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidet darüber, welches Regime gilt. Lassen Sie sich den aktuellen Stand von Ihrem Direktvermarkter bestätigen, bevor Sie Verträge unterschreiben.
Unabhängig davon bleibt der wirtschaftliche Schwerpunkt bei gewerblichen Anlagen der Eigenverbrauch. Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zu über 30 Cent, während für die Einspeisung ein Bruchteil davon erlöst wird. Wie sich dieses Verhältnis gestalten lässt, beschreiben unsere Ratgeber zur Eigenstromversorgung und zum Batteriespeicher fürs Gewerbe.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Fördersätze, Marktwerte und gesetzliche Vorgaben ändern sich; genannte Werte sind Größenordnungen und keine zugesicherten Eigenschaften. Maßgeblich sind das jeweils geltende EEG sowie die Konditionen Ihres Direktvermarkters und Netzbetreibers.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Für Neuanlagen über 100 Kilowatt installierter Leistung, geregelt in § 21 EEG. Darunter bleibt sie freiwillig. Bei einem Solarparkplatz ist diese Grenze ab etwa 30 PKW-Stellplätzen erreicht.
Nein. Sie betrifft ausschließlich den Strom, den Sie ins Netz einspeisen. Was Sie selbst verbrauchen, bleibt unverändert. Bei gewerblichen Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil geht es also um den kleineren Teil der Erzeugung.
Ein staatlicher Zuschlag, der die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert Ihrer Anlage und dem Marktwert Solar ausgleicht. Dadurch wirkt der anzulegende Wert als Untergrenze: Sie erhalten mindestens diesen Betrag, bei hohen Börsenpreisen mehr.
Dann greift die Ausfallvergütung. Sie ist als vorübergehende Notlösung gedacht und liegt deutlich niedriger als der Erlös über die Marktprämie. Dauerhaft ist sie keine sinnvolle Option.
Der Direktvermarkter muss die Einspeiseleistung Ihrer Anlage aus der Ferne abrufen und reduzieren können. Dafür ist entsprechende Technik nötig, die rechtzeitig vor der Inbetriebnahme installiert sein sollte. Netzbetreiber sind verpflichtet, Verstöße gegen diese Pflicht zu melden.
Der Direktvermarkter behält eine Gebühr ein, die sich üblicherweise im Bereich von Bruchteilen eines Cents je Kilowattstunde bewegt. Achten Sie beim Vergleich zusätzlich auf Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und darauf, wer die Kosten der Fernsteuertechnik trägt.
Für Neuanlagen entfällt in diesen Stunden die Förderung, dafür verlängert sich die Förderdauer entsprechend. Betroffen sind vor allem sonnige Mittagsstunden im Frühjahr und Sommer. Bei hohem Eigenverbrauch fällt der Effekt geringer aus, weil ein großer Teil des Stroms dann ohnehin im Betrieb bleibt.
SOPAGO plant und baut die Anlage schlüsselfertig inklusive Netzanschluss und berücksichtigt die Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit in der Planung. Den Vertrag mit dem Direktvermarkter schließen Sie selbst; wir weisen frühzeitig darauf hin, damit der Punkt nicht erst bei der Inbetriebnahme auffällt.
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